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Insights
- 6. August 2026 - 5 min

Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ab dem ersten Krankheitstag: Was gilt jetzt für Arbeitgeber?

"Im Juli 2026 hat der Koalitionsausschuss im Beschlusspapier „Ein Programm für Aufschwung und Beschäftigung“ mehrere Änderungen beim Umgang mit Arbeitsunfähigkeit angekündigt. Für Arbeitgeber ist besonders relevant: Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung soll künftig grundsätzlich bereits ab dem ersten Krankheitstag erforderlich sein."

Wie ist die aktuelle Rechtslage?

Die wesentlichen Regelungen zur Krankmeldung und zum Nachweis einer Arbeitsunfähigkeit ergeben sich aus dem Entgeltfortzahlungsgesetz. Für Unternehmen ist es wichtig, zwischen der Krankmeldung und der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit zu unterscheiden.

Krankmeldung: Unverzüglich ab dem ersten Krankheitstag

Beschäftigte müssen ihrem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitteilen. Diese Anzeigepflicht gilt bereits ab dem ersten Krankheitstag.

Ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit: Grundsätzlich ab dem vierten Krankheitstag

Nach der aktuellen gesetzlichen Regelung muss die Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich ärztlich festgestellt werden, wenn sie länger als drei Kalendertage dauert.

Ärztliche Feststellung ab dem ersten Krankheitstag: Schon heute möglich

Arbeitgeber können bereits heute verlangen, dass die Arbeitsunfähigkeit schon ab dem ersten Krankheitstag ärztlich festgestellt wird. Eine besondere Begründung ist dafür grundsätzlich nicht erforderlich.

Die wichtigsten rechtlichen Grundlagen im Überblick

GrundlageBedeutung für Unternehmen
§ 5 Abs. 1 Satz 1 EntgFGAnzeigepflicht der Beschäftigten: Unverzüglich ab Tag 1
§ 5 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 1a EntgFGGesetzlicher Regelfall: Ärztliche Feststellung ab Tag 4
§ 5 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 1a EntgFGUnternehmen können eine frühere Feststellung verlangen – auch schon ab Tag 1

Welche Änderungen sind beim Umgang mit Krankmeldungen geplant?

Im Juli 2026 hat der Koalitionsausschuss im Beschlusspapier „Ein Programm für Aufschwung und Beschäftigung“ mehrere Änderungen beim Umgang mit Arbeitsunfähigkeit angekündigt.

Für Arbeitgeber ist besonders relevant: Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung soll künftig grundsätzlich bereits ab dem ersten Krankheitstag erforderlich sein.

Unter anderem soll auch die Möglichkeit entfallen, sich unter bestimmten Voraussetzungen telefonisch ärztlich krankschreiben zu lassen.

Aktuelle Regelungen und geplante Änderungen im Überblick

VorgangAktuelle RegelungGeplante Änderung
Ärztliche Feststellung der ArbeitsunfähigkeitGrundsätzlich erforderlich, wenn die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage dauert; Arbeitgeber können sie bereits früher verlangenSoll grundsätzlich ab dem ersten Krankheitstag erforderlich sein
Telefonische KrankschreibungUnter bestimmten Voraussetzungen möglichSoll entfallen

Noch handelt es sich um eine politische Ankündigung. Ein entsprechender Gesetzentwurf liegt bislang nicht vor. Wie die Regelungen im Einzelnen ausgestaltet werden und wann sie in Kraft treten, ist daher noch offen. 

Was bedeutet das für Ihr Unternehmen?

Verlangt ein Unternehmen eine ärztliche Feststellung erst bei einer Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Kalendertagen, müssen bei kürzeren Erkrankungen bislang keine Arbeitsunfähigkeitsnachweise bearbeitet werden.

Eine Pflicht ab dem ersten Krankheitstag würde das ändern: Künftig müssten auch bei ein-, zwei- oder dreitägigen Arbeitsunfähigkeiten die entsprechenden Nachweise verwaltet werden.

Bei gesetzlich krankenversicherten Beschäftigten erfolgt der Nachweis grundsätzlich über das eAU-Verfahren.

Dabei könnten insbesondere folgende Aufgaben deutlich häufiger anfallen:

  • eAU-Anfragen auslösen
  • Bearbeitungsstände prüfen
  • eAU-Daten den jeweiligen Beschäftigten und Fehlzeiten zuordnen
  • Ausstehende oder abweichende Rückmeldungen bearbeiten
  • Vorgänge nachvollziehbar dokumentieren

Werden diese Schritte manuell ausgeführt oder verteilen sie sich auf mehrere Systeme und Zuständigkeiten, steigt mit der Zahl der zu bearbeitenden eAU-Vorgänge auch der wiederkehrende Bearbeitungs- und Abstimmungsaufwand.

So können sich Arbeitgeber vorbereiten

Unternehmen können bereits heute prüfen, ob ihre Abläufe auch für eine höhere Zahl von Arbeitsunfähigkeitsnachweisen geeignet sind.

1. Mögliches zusätzliches Fallvolumen einschätzen

Wie viele Erkrankungen von bis zu drei Kalendertagen gab es im vergangenen Jahr? Diese Zahl bietet eine erste Orientierung, wie viele zusätzliche Verwaltungsvorgänge bei einer ärztlichen Feststellung ab dem ersten Krankheitstag entstehen könnten.

2. Zuständigkeiten und Abläufe prüfen

Klären Sie, wer Krankmeldungen entgegennimmt, Arbeitsunfähigkeitsnachweise bearbeitet und offene Vorgänge nachverfolgt.

3. Prozesse auf höhere Fallzahlen ausrichten

Prüfen Sie, ob die bestehenden Abläufe auch bei einer steigenden Anzahl zu bearbeitender Arbeitsunfähigkeitsnachweise zuverlässig funktionieren. Dabei sollte insbesondere betrachtet werden, an welchen Stellen zusätzliche manuelle Arbeit, Abstimmungsbedarf oder Engpässe entstehen könnten.

Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen: eAU-Vorgänge automatisiert verarbeiten

Ein durchgängiger digitaler Prozess schafft klare Abläufe für Krankmeldungen, eAU-Anfragen und Rückmeldungen.

Die ringer eAU-Schnittstelle verbindet die ATOSS-Zeiterfassung mit der Lohn- und Gehaltsabrechnungssoftware. Durch sie lassen sich:

  • In ATOSS erfasste Fehlzeiten automatisiert an die Lohn- und Gehaltsabrechnungssoftware übermitteln
  • Bearbeitungsstände übersichtlich nachvollziehen
  • eAU-Rückmeldungen optional automatisiert in die Zeiterfassung übernehmen

So können manuelle Arbeitsschritte reduziert, offene Vorgänge leichter überblickt und Krankmeldungen sowie eAU-Daten effizienter verarbeitet werden.

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FAQs

Muss eine Arbeitsunfähigkeit derzeit ab dem ersten Tag ärztlich festgestellt werden?

Nein. Der gesetzliche Regelfall sieht eine ärztliche Feststellung grundsätzlich vor, wenn die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage dauert. Arbeitgeber können jedoch bereits heute eine frühere Feststellung verlangen.

Kann ein Arbeitgeber schon heute eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ab dem ersten Krankheitstag verlangen?

Ja. Arbeitgeber dürfen verlangen, dass die Arbeitsunfähigkeit bereits ab dem ersten Krankheitstag ärztlich festgestellt wird. Eine besondere Begründung ist dafür grundsätzlich nicht erforderlich.

Ist die Pflicht zur Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ab dem ersten Krankheitstag bereits beschlossen?

Nein. Die Änderung wurde am 2. Juli 2026 politisch angekündigt. Ein entsprechender Gesetzentwurf liegt bislang noch nicht vor. Auch wann die neuen Vorgaben in Kraft treten sollen, steht noch nicht fest.

Für welche Beschäftigten soll die Pflicht zur Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ab dem ersten Krankheitstag gelten?

In der politischen Ankündigung ist allgemein von einer verpflichtenden Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ab dem ersten Krankheitstag die Rede. Bestimmte Beschäftigtengruppen werden nicht gesondert genannt. Ob der spätere Gesetzentwurf einzelne Ausnahmen oder Sonderregelungen vorsieht, ist derzeit noch offen.

Für welche Beschäftigten gilt das eAU-Verfahren?

Das eAU-Verfahren gilt grundsätzlich für gesetzlich krankenversicherte Beschäftigte. Bei privat Versicherten, bestimmten Auslandsfällen und gesetzlich geregelten Ausnahmen ist weiterhin ein anderer Nachweis erforderlich.

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