Am 13. September 2022 entschied das Bundesarbeitsgericht in Erfurt, dass Arbeitgeber verpflichtet sind, „ein System einzuführen, mit dem die von den Arbeitnehmern geleistete Arbeitszeit erfasst werden kann“ (13.09.2022 – 1 ABR 22/21).
Auch wenn der Gesetzgeber gegenwärtig noch damit hadert, die Paragrafen an das neue Urteil anzupassen – die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung trifft die Unternehmen über kurz oder lang garantiert. Das Einrichten entsprechender Zeiterfassungssysteme sollte also nicht auf die lange Bank geschoben werden.
Einfacher formuliert: Es bedarf einer Arbeitszeiterfassung, die den juristischen Anforderungen des BAG genügt – und hier kommen WIR ins Spiel.
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