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Der Bereitschaftsdienst – die Sonderform der Arbeitszeit

Der Bereitschaftsdienst ist in diversen Branchen nicht mehr wegzudenken. Sei es die Feuerwehr, die Polizei oder auch der Gesundheitsbereich mit Notärzten oder Krankenhäuser – Arbeitnehmer halten sich für den spontanen Arbeitseinsatz in Rufbereitschaft.

Ist Bereitschaftsdienst aber auch Arbeitszeit? Was gilt es in Bezug auf Höchstzeiten und Ruhezeiten zu beachten und wie kann eine gesetzlich korrekte Erfassung im Zeiterfassungssystem erfolgen?

Bereitschaftsdienst Krankenhaus
Bereitschaftsdienst Krankenhaus

Arbeitszeitgesetz: Ist Bereitschaftsdienst Arbeitszeit?

Die Zeit, die der Arbeitnehmer im Bereitschaftsdienst verbringt, zählt als Arbeitszeit im Sinne von § 2 Abs. 1 ArbZG. Dazu gehört auch die sogenannte Ruhezeit zwischen den Einsätzen. Wie muss der Arbeitgeber diese „Arbeitszeit“ jedoch einordnen?
Das ArbZG wurde inzwischen angepasst und erkennt Bereitschaftsdienst ebenfalls als Arbeitszeit an. Deutsche Gerichte haben entschieden, dass Bereitschaftsdienst sogar vorliegt, wenn der Arbeitnehmer sich binnen zehn oder zwanzig Minuten am Arbeitsort einfinden muss (BAG 19.12.1991 – 6 AZR 592/889; BAG 31.1.2002 – 6 AZR 214/00). In allen Fällen handelt es sich um volle Arbeitszeit. Heute ist klar: Auch Schlafenszeiten sind Arbeitszeiten – vor allem beim Pflegepersonal im Krankenhaus.

Arbeitszeitgesetz zu Höchstarbeitszeiten und Ruhezeiten beachten

Bei einer durchschnittlichen Arbeitszeit von 40 Stunden pro Woche bleibt nicht viel Zeit für den Bereitschaftsdienst. Aus diesem Grund lässt das Arbeitszeitgesetz Ausnahmen zu. Die Arbeitszeit kann auf zehn Stunden täglich verlängert werden, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang auf den Bereitschaftsdienst fällt. Die Ruhezeiten sind nicht darin enthalten. Hat also ein Arbeitnehmer 10 Stunden Bereitschaftsdienst ohne Einsatz geleistet, stehen ihm 11 Stunden Ruhezeit zu.

Bereitschaftsdienst in Ringer Zeiterfassung buchen

Was ist mit Ringer und ATOSS Time Control alles möglich?

  • Bereitschaftsdienst kann analog zu den regulären Diensten eingeplant werden
  • Eigenes Zeitkonto für den Bereitschaftsdienst
  • Grafische Ausgabe im Dienstplan oder im Fehlzeitenkalender
  • Notwendige Prüfungen in Bezug auf das Arbeitszeitgesetz können integriert werden, damit die Ruhezeiten eingehalten werden
  • eigene Zulagen für Dienste unter der Woche, am Wochenende oder an Feiertagen
  • Mitarbeiterbezogene Auswertungen
  • Ermittelte Zulagen können per Lohnexport an das Lohn- und Gehaltssystem weitergegeben werden
  • Individuelle oder pauschalisierte Fahrtzeiten können zum Bereitschaftsdienst addiert werden

Mit der Integration des Basismoduls Zeitwirtschaft durch Ringer kann ohne ein weiteres Zusatzmodul der Dienst Ihrer Arbeitnehmer als virtuelle Arbeitszeit (Fehlzeit) eingerichtet werden, damit dieser im Anschluss über den Fehlzeitenkalender separat abgerufen und als Bereitschaftsdienst vergütet werden kann.
Wie das in Ihrer Zeitwirtschaft funktioniert? Wir von Ringer Zeiterfassung freuen uns darauf, die Zeiterfassungssoftware ATOSS Time Control auf Ihre Bedürfnisse anzupassen.

Sie arbeiten bereits mit Ringer Zeiterfassung und möchten den Bereitschaftsdienst Ihres Personals integrieren?

Mit dem Zusatzmodul "Personaleinsatzplanung" von Ringer kann die Dienstplanung kinderleicht als Bereitschaftsdienst analog zu den regulären Diensten eingeplant werden. Je nach der Vergütung wie z. B. Tarifvertrag oder auf Stundenbasis kann der Bereitschaftsdienst als reguläre Arbeitszeit oder als eigene Zulage eingerichtet werden.
Auf Wunsch können zur besseren Übersicht verschiedene Einsätze innerhalb der Rufbereitschaft auch über ein eigenes Zeitkonto erfasst werden („Rufbereitschafts-Einsatz“).

Haben Sie Fragen zu Buchungen des Bereitschaftsdienstes in Ihrer Zeiterfassung? Dann fragen Sie einfach kostenlos und unverbindlich bei uns an.

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