Ringer Zeiterfassungssysteme
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Inhaltlich Verantwortlicher gemäß § 55 Abs. 2 RStV: Georg Ringer
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Wir werden in diesem Fall sofort rechtmäßige Zustände herstellen.
Dieser Hinweis dient beiden Seiten. Sie wissen möglicherweise, dass die Verletzung von Markenrechten durch Keyword-Advertising von den Gerichten teilweise bejaht und teilweise verneint wird. Musterverfahren, in denen diese Frage durch den Bundesgerichtshof geklärt werden sollen, sind im Gang. Es ist also auch wirtschaftlich überflüssig, insoweit erneute Gerichtsverfahren einzuleiten.
In derartigen und vergleichbaren Fällen beseitigen wir sofort die behauptete Rechtsverletzung. Eine Abmahnung ist nicht erforderlich und daher auch nicht unsere Pflicht zur Erstattung etwaiger Abmahnkosten.
Wir werden in diesem Fall sofort rechtmäßige Zustände herstellen.
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